Vorstandsmitglieder
Schülervertretung im Lehrerkonvent der KSH
Ziel
Mit der Institutionalisierung einer Schülervertretung im Konvent soll sichergestellt werden, dass die Sichtweise der Schülerschaft im Konvent angemessen zur Darstellung gelangt und in die Beratungen einfliesst.
Gesetzlicher Rahmen
"Die Schülerorganisation kann in den Schulorganen mitwirken, wenn die Führungsstruktur es vorsieht." (MSG Art. 46 Abs. 3)
"Der Rektor legt die Führungsstruktur fest." (MSG Art. 23)
"Die Mitwirkung der Schülerorganisation in den Schulorganen erfolgt in Form der Mitsprache." (MSV Art. 29)
Modalitäten
1. Eine Zweierdelegation der Schülerschaft ist grundsätzlich zu allen Konventen gemäss Punkt 2.1. der Schulordnung eingeladen.
2. Die Schülerdelegation besteht aus zwei Mitgliedern des SO-Vorstandes.
3. Das SO-Präsidium erhält Einladung, Unterlagen und Protokoll (evtl. Protokollauszug) wie die Konventsmitglieder und ist wie diese zu Diskussion und Antragstellung zugelassen. Das Stimmrecht bleibt den Konventsmitgliedern vorbehalten.
4. Die Schülerdelegation ist gehalten, Namen von Votanten und Antragstellern sowie Beobachtungen über das Stimmverhalten der Konventsmitglieder nicht nach aussen zu tragen. Der Inhalt der Diskussion untersteht nicht der Schweigepflicht.
5. Die Schulleitung oder die anwesende Lehrerschaft kann für einzelne Traktanden verlangen, dass die Schülerdelegation in den Ausstand tritt (z.B. Personal- oder gewerkschaftliche Fragen).
6. Die Schülerdelegation ist nicht für die Übermittlung von Weisungen an die Schülerschaft verantwortlich.
6.12.94





